Zum Inhalt springen
← Zur Startseite
Sperrfristen-Check

Düngen: Sperrfristen in Österreich – darf ich heute fahren?

Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung legt fest, wann stickstoffhältige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen. Fläche und Düngerart auswählen, Datum prüfen – der Rest steht darunter.

Der Kalender ist nur die halbe Antwort. Auch außerhalb der Sperrfrist ist die Ausbringung verboten, wenn der Boden gefroren, schneebedeckt, wassergesättigt oder überschwemmt ist. Und Bundesländer sowie ÖPUL-Maßnahmen können strengere Fristen vorschreiben als die bundesweite Verordnung.

Ausbringung dokumentieren statt erinnern

In AGRIVO hältst du je Fläche fest, was wann ausgebracht wurde – mit Datum, Menge und Düngerart. Bei der Kontrolle steht es da. Mit deinem kostenlosen AGRIVO-Konto behältst du alles automatisch im Blick – inklusive Erinnerungen.

Kostenloses Konto anlegen →

Die Fristen im Überblick

FlächeDüngerartVerboten vonbis
Grünland, Ackerfutterleicht löslich30. November15. Februar
Ackerlandleicht löslichErnte der letzten Hauptfrucht, spätestens 15. Oktober15. Februar
alle Flächenlangsam löslich30. November15. Februar

Langsam löslich sind unter anderem Stallmist, getrockneter Geflügelkot, Kompost und Carbokalk. Leicht löslich sind Gülle, Jauche, Biogas-Gärreste und mineralische Stickstoffdünger.

Für Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf – etwa Raps, Wintergerste, Durum-Weizen oder Kulturen unter Vlies und Folie – endet die Sperrfrist bereits am 1. Februar statt am 15. Februar.

Wann trotz freier Frist nicht gefahren werden darf

Die Verordnung nennt vier Bodenzustände, bei denen eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln unabhängig vom Datum unzulässig ist:

  • gefroren
  • schneebedeckt – das gilt, wenn weniger als die Hälfte des Schlages schneefrei ist
  • wassergesättigt
  • überschwemmt

Der Grund ist derselbe wie hinter der ganzen Verordnung: Auf solchen Böden versickert nichts, der Stickstoff läuft oberflächlich ab und landet im Gewässer.

Abstand zum Gewässer

GewässerAbstandreduzierbar auf
stehend (See, Teich)20 m10 m bei unter 10 % Neigung und ganzjährig bewachsenem Streifen
fließend (Bach, Fluss)10 m3 m bei unter 10 %, 5 m bei über 10 % Neigung – jeweils mit bewachsenem Pufferstreifen

Unabhängig davon verlangt GLÖZ 4 einen drei Meter breiten Pufferstreifen ab der Böschungsoberkante; an belasteten Gewässern sind es fünf bis zehn Meter.

Aufgeschrieben ist es nur, wenn es aufgeschrieben ist

Bei der Kontrolle zählt nicht, dass die Frist eingehalten wurde, sondern dass es nachvollziehbar ist. In AGRIVO trägst du die Ausbringung je Fläche mit Datum, Menge und Düngerart ein – am Handy, direkt am Feldrand. Made in Austria.

Kennst du jemanden, dem das hilft?

Kostenlose Praxis-Tipps für deinen Betrieb

Förderfristen, Saisonarbeiten & neue Rechner – kompakt per E-Mail. Jederzeit abbestellbar.

Lieber gleich alles digital verwalten? Kostenloses Konto anlegen →

Häufige Fragen

Ab wann darf im Frühjahr wieder gedüngt werden?

Die allgemeine Sperrfrist endet am 15. Februar. Für Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf – etwa Raps, Wintergerste, Durum-Weizen oder Kulturen unter Vlies und Folie – endet sie bereits am 1. Februar.

Wann beginnt die Sperrfrist im Herbst?

Auf Grünland und Ackerfutter am 30. November. Auf Ackerland beginnt sie schon mit der Ernte der letzten Hauptfrucht, spätestens aber am 15. Oktober. Für langsam lösliche Dünger wie Stallmist oder Kompost gilt auf allen Flächen der 30. November.

Was zählt als langsam löslicher Dünger?

Unter anderem Stallmist, getrockneter Geflügelkot, Kompost und Carbokalk. Gülle, Jauche, Gärreste und mineralische Stickstoffdünger gelten als leicht löslich und haben auf Ackerland die frühere Sperrfrist.

Darf ich bei Schnee düngen, wenn die Frist offen ist?

Nein. Auf schneebedecktem Boden ist die Ausbringung verboten. Als schneebedeckt gilt eine Fläche, wenn weniger als die Hälfte des Schlages schneefrei ist. Dasselbe gilt für gefrorene, wassergesättigte und überschwemmte Böden.

Welchen Abstand muss ich zum Bach halten?

Zu fließenden Gewässern mindestens 10 Meter, reduzierbar auf 3 Meter bei unter 10 % Neigung und 5 Meter bei über 10 % Neigung, jeweils mit ganzjährig bewachsenem Pufferstreifen. Zu stehenden Gewässern sind es 20 Meter, reduzierbar auf 10 Meter.

Gelten in meinem Bundesland dieselben Fristen?

Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung gilt bundesweit, aber Bundesländer, Wasserschutzgebiete und einzelne ÖPUL-Maßnahmen können strengere Fristen vorsehen. In Oberösterreich müssen Teilnehmer der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker" bei Mais zum Beispiel bis 21. März warten.

Passend dazu

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Grundlage ist die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV, BGBl. II Nr. 495/2022) in der bundesweiten Fassung. Bundesländer, Wasserschutzgebiete und ÖPUL-Maßnahmen können strengere Vorgaben enthalten – im Zweifel bei der Landwirtschaftskammer nachfragen.