Zum Inhalt springen
← Zur Startseite
Meldepflicht für Imker

VIS-Meldung für Imker: Fristen, Stichtage und was oft vergessen wird

Jede Bienenhaltung in Österreich muss im Veterinärinformationssystem registriert sein – ab dem ersten Volk. Zweimal im Jahr ist der Bestand zu melden. Hier steht, welche Frist wann gilt.

Die drei Fristen – sie werden oft verwechselt

WasFristab wann sie läuft
Bienenhaltung registrieren7 Tageab Beginn der Bienenhaltung
Standorte eintragen30 Tageab Erhalt der Zugangsdaten
Standort neu oder beendet7 Tageab Errichtung bzw. Auflassung

Die Registrierung läuft über Statistik Austria – online, über die Ortsgruppe oder über die Bezirksverwaltungsbehörde.

Die zwei Stichtage im Jahr

Stichtagzu melden bisgemeint ist
30. April30. JuniAuswinterung
31. Oktober31. DezemberEinwinterung

Gemeldet wird die Zahl der am Stichtag gehaltenen und besetzten Bienenstöcke – nicht die zum Zeitpunkt der Eingabe. Wer am 30. April zwölf Völker hatte und bis Juni zwei verliert, meldet trotzdem zwölf.

Drei Dinge, die regelmäßig übersehen werden

  1. Auch ein unveränderter Bestand ist zu melden. „Gleich wie letztes Mal" zählt nicht als Meldung – die Zahl muss jedes Mal eingetragen werden.
  2. Null ist auch eine Zahl. Wer zum Stichtag keine Völker hat, trägt ausdrücklich Null ein. Nichts einzutragen ist nicht dasselbe.
  3. Wanderstandorte zählen mit. Die Standortmeldung gilt auch bei Wanderimkerei und bei nur kurzzeitig genutzten Standorten.

Die Fristen stehen im Kalender, bevor sie knapp werden

AGRIVO legt beide Stichtage samt Meldefrist automatisch an – und hält fest, wie viele Völker an dem Tag tatsächlich standen. Die Zahl für die Meldung steht dann schon da. Mit deinem kostenlosen AGRIVO-Konto behältst du alles automatisch im Blick – inklusive Erinnerungen.

Kostenloses Konto anlegen →

Was neben dem VIS noch zu führen ist

Die VIS-Meldung ist nur ein Teil. Wer Bienen hält und behandelt, führt außerdem ein Bestandsregister über Tierarzneimittel – und zwar auch über frei verkäufliche Mittel wie Ameisen- oder Oxalsäure. Festzuhalten sind Datum, Mittel, Menge und die behandelten Völker.

Wer Honig abgibt, unterliegt zusätzlich der Rückverfolgbarkeit nach dem EU-Lebensmittelrecht: Es muss nachvollziehbar sein, woher zugekauftes Material kam und an wen abgegeben wurde.

Zu Wanderzeugnissen, Bio-Zertifizierung und AMA-Programmen gelten je nach Bundesland und Programm eigene Regeln. Diese Seite bildet sie bewusst nicht ab – dazu ist der Landesverband oder die Landwirtschaftskammer die richtige Adresse.

Zwei Termine im Jahr, an die niemand denkt

Der 30. Juni und der 31. Dezember liegen beide genau dort, wo am Bienenstand gerade anderes wichtiger ist. In AGRIVO stehen beide Fristen im Kalender, und die Zahl der Völker je Standort steht ohnehin schon drin. Made in Austria.

Kennst du jemanden, dem das hilft?

Kostenlose Praxis-Tipps für deinen Betrieb

Förderfristen, Saisonarbeiten & neue Rechner – kompakt per E-Mail. Jederzeit abbestellbar.

Lieber gleich alles digital verwalten? Kostenloses Konto anlegen →

Häufige Fragen

Muss ich mich auch mit einem einzigen Volk registrieren?

Ja. Jede Bienenhaltung muss im VIS registriert sein, unabhängig von der Anzahl der Völker. Eine Mindestgröße gibt es nicht.

Bis wann muss ich die Stichtagsmeldung machen?

Für den Stichtag 30. April bis spätestens 30. Juni, für den Stichtag 31. Oktober bis spätestens 31. Dezember. Es bleiben also jeweils zwei Monate Zeit.

Was, wenn sich mein Bestand nicht verändert hat?

Auch dann ist zu melden. Ein unveränderter Bestand muss jedes Mal neu im VIS eingetragen werden – „bleibt wie gehabt" ist keine Meldung.

Ich hatte zum Stichtag keine Völker – muss ich trotzdem melden?

Ja, dann ist der Bestand ausdrücklich mit Null einzutragen. Gar nichts einzutragen ist etwas anderes als eine Null-Meldung.

Muss ich Wanderstandorte melden?

Ja. Jeder neu errichtete und jeder beendete Standort ist binnen sieben Tagen im VIS zu melden – das gilt auch bei Wanderimkerei und bei nur kurzzeitig genutzten Standorten.

Welche Zahl melde ich – die vom Stichtag oder die von heute?

Die vom Stichtag. Gemeldet wird die Zahl der am 30. April beziehungsweise 31. Oktober gehaltenen und besetzten Bienenstöcke, auch wenn sich der Bestand bis zur Eingabe verändert hat.

Muss ich Ameisensäure und Oxalsäure dokumentieren?

Ja. Das Bestandsregister über Tierarzneimittel umfasst auch frei verkäufliche Mittel. Festzuhalten sind Datum, Mittel, Menge und die behandelten Völker.

Passend dazu

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Grundlage sind die Angaben von Statistik Austria zum Veterinärinformationssystem und die Aufbereitung durch die Landwirtschaftskammern. Zu möglichen Strafen bei Versäumnis macht die amtliche Auskunft keine Angabe – diese Seite deshalb auch nicht. Für Verbindliches ist der Landesverband der Bienenzüchter oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.