Pauschalierung: voll, teilweise oder gar nicht?
Ob du den Gewinn pauschal ermitteln darfst, hängt am selbst bewirtschafteten Einheitswert und am Umsatz. Werte eintragen, die Grenzen stehen darunter.
Orientierung, keine Steuerberatung. Der Check bildet die Grenzen der Pauschalierungsverordnung ab, nicht deine persönliche Situation – Sonderfälle, Nebentätigkeiten und Anträge bleiben außen vor.
Einnahmen und Ausgaben laufend statt im März
Die Buchhaltung in AGRIVO hält Belege, Einnahmen und Ausgaben übers Jahr beisammen – egal, ob am Ende pauschaliert oder gerechnet wird. Mit deinem kostenlosen AGRIVO-Konto behältst du alles automatisch im Blick – inklusive Erinnerungen.
Die Grenzen im Überblick
| Art der Gewinnermittlung | Voraussetzung |
|---|---|
| Vollpauschalierung | Einheitswert bis 75.000 €, dazu höchstens 15.000 € Forst-Einheitswert und höchstens 60 Ar Weinbaufläche |
| Teilpauschalierung | Einheitswert über 75.000 € bis 165.000 € |
| Keine Pauschalierung mehr | Einheitswert über 165.000 €, oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren je über 600.000 € Nettoumsatz |
| Buchführungspflicht | In zwei aufeinanderfolgenden Jahren je über 700.000 € Nettoumsatz |
Maßgeblich ist der zum 31. Dezember selbst bewirtschaftete Einheitswert – nicht der des Eigentums, sondern der tatsächlich bewirtschafteten Flächen.
Wann die Umsatzgrenze greift
Nicht sofort. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils mehr als 600.000 € netto erzielt, entfällt die Pauschalierung erst mit Beginn des zweitfolgenden Jahres. Zwischen Überschreitung und Wirkung liegt also ein Jahr Vorlauf.
War die Überschreitung nur vorübergehend und durch besondere Umstände bedingt, kann die pauschale Gewinnermittlung auf Antrag beibehalten werden – wenn das glaubhaft gemacht wird.
Was hier bewusst fehlt
Mit welchem Prozentsatz bei der Teilpauschalierung die Betriebsausgaben angesetzt werden, steht hier nicht – dazu haben wir keine belastbare Quelle geprüft. In Steuerfragen ist eine falsche Zahl schlimmer als keine.
Ebenso wenig behandelt diese Seite Nebentätigkeiten, Be- und Verarbeitung, Sozialversicherungsgrenzen oder die Umsatzsteuer-Option. Dafür ist die Landwirtschaftskammer oder eine Steuerberatung zuständig.
Die Belege entstehen das Jahr über
Ob am Ende pauschaliert oder gerechnet wird: Wer Einnahmen und Ausgaben laufend erfasst, hat im Frühjahr die Wahl. Wer es nicht tut, hat sie nicht. In AGRIVO buchst du am Handy, direkt wenn der Beleg da ist. Made in Austria.
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Häufige Fragen
Bis zu welchem Einheitswert darf ich vollpauschalieren?
Bis 75.000 € selbst bewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert. Zusätzlich dürfen höchstens 15.000 € davon Forst-Einheitswert sein und höchstens 60 Ar Weinbaufläche vorliegen.
Wann gilt die Teilpauschalierung?
Wenn der selbst bewirtschaftete Einheitswert über 75.000 € und höchstens 165.000 € beträgt. Kleinere Betriebe können auf Antrag ebenfalls teilpauschalieren.
Ab welchem Umsatz ist die Pauschalierung vorbei?
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils mehr als 600.000 € netto erzielt, ist die pauschale Gewinnermittlung ab Beginn des zweitfolgenden Jahres nicht mehr zulässig.
Wann werde ich buchführungspflichtig?
Bei mehr als 700.000 € Nettoumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Was zählt – Eigentum oder bewirtschaftete Fläche?
Maßgeblich ist der zum 31. Dezember selbst bewirtschaftete Einheitswert, also Zupachtungen mit und Verpachtungen ohne.
Ich habe die Umsatzgrenze nur einmal überschritten – was nun?
Die Grenze greift erst, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird. War die Überschreitung vorübergehend und durch besondere Umstände bedingt, kann die Pauschalierung auf Antrag beibehalten werden, wenn das glaubhaft gemacht wird.
Wie hoch sind die pauschalen Betriebsausgaben bei der Teilpauschalierung?
Dazu machen wir bewusst keine Angabe – wir haben den Prozentsatz nicht aus der Verordnung selbst geprüft. In Steuerfragen ist eine falsche Zahl schlimmer als keine. Das beantwortet die Landwirtschaftskammer oder eine Steuerberatung.
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Allgemeine Orientierung, keine Steuerberatung. Grundlage ist die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 in der Aufbereitung der Landwirtschaftskammern, Stand September 2026. Steuerrecht ändert sich; maßgeblich ist immer die geltende Fassung. Für den Einzelfall ist eine Steuerberatung oder die Landwirtschaftskammer zuständig.